Betreffend Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben sollte. Letztlich ist es auch hier nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Weitere Beweisergebnisse sind nicht zu erwarten, weshalb die Einstellung auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen.