Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass sie ein zweites Mal alleine in der Wohnung war, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie am Computer des Beschwerdeführers war und Daten gelöscht oder heruntergeladen hat. Vom Beschwerdeführer konnte denn auch nicht substantiiert vorgebracht werden, welche Daten beschädigt bzw. beschafft worden sein sollen. Es kann im Weitern auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Betreffend Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung gemäss Art.