9 9. Datendelikte 9.1 Bezüglich der Vorwürfe der Datenbeschädigung bzw. der unbefugten Datenbeschaffung wird die Beschuldigte von ihrem Sohn nicht belastet bzw. sogar entlastet, indem er ausführt, sie hätte zu wenig Zeit gehabt, um etwas zu machen. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass sie ein zweites Mal alleine in der Wohnung war, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie am Computer des Beschwerdeführers war und Daten gelöscht oder heruntergeladen hat.