8.7 Es trifft zu, dass die Beschuldigte erst anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. April 2016 angab, den Beleg mitgenommen zu haben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers führt dieser Umstand aber nicht dazu, dass sämtliche ihrer Aussagen nicht als glaubhaft beurteilt werden können und die Einstellung zu Unrecht erfolgt ist. Immerhin gab sie bereits am 24. September 2013 im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu, den Bankbeleg der Western-Union aus der Wohnung des Beschwerdeführers mitgenommen zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 24. September 2013 Z. 46 ff. Akten Staatsanwaltschaft; Faszikel Editionen).