Abgesehen davon steht in diesem Zusammenhang ausschliesslich die Aussage der Beschuldigten gegen die Aussage des Beschwerdeführers. Es ist auch in Anbetracht der gemeinsamen Vorgeschichte nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Da keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind, ist die Einstellung auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt. 8.7 Es trifft zu, dass die Beschuldigte erst anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. April 2016 angab, den Beleg mitgenommen zu haben.