Eine Verurteilung erscheint nicht wahrscheinlich. 8.6 Wann der Diebstahl des Kabels erfolgt sein soll, geht nicht aus den Aussagen hervor. Dies ist für die Frage des Vorliegens eines geringfügigen Vermögensdelikts auch nicht relevant. Sein Wert ist so gering, dass unabhängig davon, ob es zum Wert des Bargeldes oder zum Wert des Kundenbelegs dazugerechnet werden soll, nichts an der Beurteilung der Geringfügigkeit zu ändern vermag. Abgesehen davon steht in diesem Zusammenhang ausschliesslich die Aussage der Beschuldigten gegen die Aussage des Beschwerdeführers.