Beim in Frage stehenden Dokument handelt es sich um einen Kundenbeleg von Western Union. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Zahlungsbeleg einen grossen Wert für den Beschwerdeführer hat. Abgesehen davon bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft weisen zu Recht daraufhin, dass die Beschuldigte durch die Einreichung des Belegs keine höhere Genugtuung beanspruchen wollte. Der Beleg war in diesem Zusammenhang nicht relevant. Eine Verurteilung erscheint nicht wahrscheinlich.