Es gehe um den angestrebten Wert. 8.5 Für die Ermittlung des relevanten Vermögenswerts ist bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend. Bei Sachen ohne Marktwert respektive bestimmbaren Wert ist massgebend, welchen Wert die Sache im konkreten Fall für den Geschädigten hat; dabei kann auch berücksichtigt werden, welchen Geldbetrag der Täter dem Geschädigten für die Sache zu zahlen bereit wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 116 IV 190 E. 2b/aa). Beim in Frage stehenden Dokument handelt es sich um einen Kundenbeleg von Western Union.