8 ihn, mit welchem seine Verurteilung und die Zusprechung einer möglichst hohen Genugtuungssumme habe erreicht werden wollen. Es handle sich folglich nicht um eine Sache mit geringem Wert. Dabei sei es unerheblich, ob die Quittung vom Gericht zur Begründung einer Verurteilung oder Genugtuung herangezogen worden sei. Sie sei jedenfalls als Beweismittel eingereicht worden, womit erstellt sei, dass sie für die Beschuldigte jedenfalls einen bestimmten Wert gehabt habe und darauf komme es an. Es gehe um den angestrebten Wert.