Ausgehend von den Aussagen des Sohnes und der Beschuldigten muss Letztere den Kundenbeleg von Western Union bei ihrem zweiten Besuch mitgenommen haben. Hingegen wird ihr vorgeworfen, den Pass mit dem Geld beim ersten Besuch behändigt zu haben. Es ist deshalb nicht auf den Gesamtwert der angeblich gestohlenen Sachen abzustellen. Betreffend Bargeldbetrag kann deshalb unabhängig vom Wert des Western Union-Belegs von Geringfügigkeit ausgegangen werden, weshalb dieser Deliktsvorwurf verjährt ist. 8.4 Betreffend Kundenbeleg der Western