Damit sei die Grenze zum nicht mehr geringfügigen Wert, welcher gemäss Rechtsprechung ab CHF 300.00 angenommen werden dürfe, nicht erreicht. Es sei von einem Diebstahlsverdacht mit geringfügigem Wert gemäss Art. 172ter StGB auszugehen. Dieser sei verjährt. 8.3 Bei tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit ist der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend (WEISSENBER- GER: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 172ter StGB). Ausgehend von den Aussagen des Sohnes und der Beschuldigten