Abgesehen davon kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht die Entwendung von CHF 200.00, welche sich im Pass des Sohnes befunden hätten, eines Kabels sowie eines Bankbelegs (Kundenbeleg Western Union), welcher die Zahlung eines Betrages von CHF 1‘000.00 zu Gunsten eines F.________ belegt, geltend. 8.2 Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass einzig die CHF 200.00 sowie das Kabel einen effektiven Wert aufwiesen. Damit sei die Grenze zum nicht mehr geringfügigen Wert, welcher gemäss Rechtsprechung ab CHF 300.00 angenommen werden dürfe, nicht erreicht.