Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sind jedenfalls nicht geeignet, den Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs in einem Mass zu erhärten, welches für eine Anklage reichen würde. 8. Diebstahl 8.1 Soweit den geltend gemachten Diebstahl des Familienbüchleins betreffend, fehlt es von vorneherein am Tatbestandsmerkmal der Fremdheit. Abgesehen davon kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.