Da in dieser Hinsicht auch keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind, erscheint eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruch nicht wahrscheinlich. Daran ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Dass sich die Beschuldigte nicht immer bewusst war, dass ihr Sohn im Besitz dieses Schlüssel war, bedeutet keinen Widerspruch zur Aussage, dass sie sich wegen dem Schlüssel sorgte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sind jedenfalls nicht geeignet, den Tatverdacht wegen Hausfriedensbruchs in einem Mass zu erhärten, welches für eine Anklage reichen würde.