Dies kann dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 295/296 mit Verweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers entnommen werden. Zudem gibt der Beschwerdeführer in der Replik selber an, dass nach diesem Urteil ein Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn ermöglicht worden sei und der Sohn wieder zu ihm habe ziehen dürfen. 7.4 Es ist daher nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Da in dieser Hinsicht auch keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind, erscheint eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruch nicht wahrscheinlich.