7 Beeinflussung seiner Aussagen drängt sich damit auf, zumal die erste Einvernahme des Sohnes im vorliegenden Strafverfahren nur kurze Zeit nach der Berufungsverhandlung stattfand. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befand er sich im Zeitpunkt dieser Einvernahmen nicht mehr in Untersuchungshaft und stand in Kontakt mit seinem Sohn. Dies kann dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 295/296 mit Verweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers entnommen werden.