Der Beschwerdeführer war bei der Befragung seines Sohnes anwesend. Die für die Ermittlungen zuständige Polizistin und Protokollführerin hatte während der Einvernahme des Sohnes den Eindruck, dieser werde vom Beschwerdeführer in seinen Aussagen beeinflusst (vgl. Berichts-Nachtrag vom 12. September 2015). Polizisten sind zwar keine Psychologen, die forensische Untersuchungen durchführen, ihre Ausbildung und Erfahrung ermöglicht ihnen aber eine kompetente Einschätzung der Situation.