7.3 Es trifft zu, dass sich die Aussagen der Beschuldigten und ihres Sohnes hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte ein zweites Mal alleine in der Wohnung war, widersprechen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte die Wohnung des Beschwerdeführers gegen seinen Willen betreten hat, ist dies grundsätzlich nicht entscheidend. Abgesehen davon sind die Aussagen des Sohnes mit Blick auf die schwierige familiäre Situation zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war bei der Befragung seines Sohnes anwesend.