Beim Überbringer konnte es sich noch nicht um die Auskunftsperson handeln. Sie brachte einmalig am 14. August 2013 Kleider ins Gefängnis. Die von der Bewährungshilfe erwähnten Kleider können folglich nur vom Sohn und der Beschuldigten bei der Bewährungshilfe abgegeben worden sein. Es gibt keinerlei Hinweise, dass noch jemand anderes Zugang zur Wohnung des Beschwerdeführers hatte. Zudem hatte der Beschwerdeführer seinen Sohn explizit darum gebeten. Da die Kleider damit vorgängig der Bewährungshilfe übergeben worden sein müssen, ist es nachvollziehbar, dass sich diesbezüglich kein Eintrag in den Unterlagen des Gefängnisses befindet.