Dies teilte sie dem Beschwerdeführer anlässlich eines Gespräches mit. Aus dem Auszug ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer damit einverstanden sei, dass nicht der Sohn, sondern die Nachbarin die Post aus dem Briefkasten hole und die Nachbarin informiert werde, dass sie dem Beschwerdeführer Kleider bringen solle. Die Auskunftsperson wurde also erst nach dem 26. Juni 2013 darüber informiert, dass sie dem Beschwerdeführer Kleider bringen solle. Es kann somit als erwiesen gelten, dass der Bewährungshilfe bereits im Juni 2013 Kleider überbracht wurden. Beim Überbringer konnte es sich noch nicht um die Auskunftsperson handeln.