7.2 Zudem stimmen die Aussagen des Sohnes und der Beschuldigten hinsichtlich des Grundes für den ersten Besuch in der Wohnung des Beschwerdeführers überein und sind aus folgenden Gründen glaubhaft: Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben vom 22. Juni 2013 an seinen Sohn an, keine Kleidung zum Wechseln zu haben. Der Sohn sagte bereits in seiner Einvernahme im Strafverfahren gegen den