Die in diesem Brief enthaltenen Anweisungen und Ausführungen erfolgten zudem zeitlich nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakt- und Annäherungsverbot für die Beschuldigte sowie ihrem «Rauswurf» aus der Wohnung des Beschwerdeführers. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mai bis September 2013 nicht mit dem Betreten seiner Wohnung durch die Beschuldigte einverstanden war. 7.2 Zudem stimmen die Aussagen des Sohnes und der Beschuldigten hinsichtlich des Grundes für den ersten Besuch in der Wohnung des Beschwerdeführers überein und sind aus folgenden Gründen glaubhaft: