In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft sprechen auch die weiteren Ausführungen im Brief, wonach die Beschuldigte nicht stur sein solle, sie dürfe sein Auto gebrauchen, sie seien immer noch, eine Familie und er (der Beschwerdeführer) liebe die Beschuldigte immer noch für diese Auslegung. Die in diesem Brief enthaltenen Anweisungen und Ausführungen erfolgten zudem zeitlich nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontakt- und Annäherungsverbot für die Beschuldigte sowie ihrem «Rauswurf» aus der Wohnung des Beschwerdeführers.