Der Beschwerdeführer erteilte nicht einzig seinem Sohn die Erlaubnis, den Schlüssel für das Auto zu holen, sondern wies daraufhin, dass wenn die Mutter das Auto brauchen wolle, sich der Schlüssel in der Schublade der Fernsehkommode befinde. Dies impliziert auch das Einverständnis, dass sich die Beschuldigte den Schlüssel holen darf. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft sprechen auch die weiteren Ausführungen im Brief, wonach die Beschuldigte nicht stur sein solle, sie dürfe sein Auto gebrauchen, sie seien immer noch, eine Familie und er (der Beschwerdeführer) liebe die Beschuldigte immer noch für diese Auslegung.