Weiter erteilte der Beschwerdeführer die Erlaubnis, den Autoschlüssel aus der Schublade der Fernsehkommode zu nehmen, damit die Beschuldigte sein Auto benutzen könne. Zwar richtete sich das Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Sohn. Daraus lässt sich aber nicht zwingend schliessen, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten keinen Zutritt zur Wohnung gewähren wollte. Der Beschwerdeführer erteilte nicht einzig seinem Sohn die Erlaubnis, den Schlüssel für das Auto zu holen, sondern wies daraufhin, dass wenn die Mutter das Auto brauchen wolle, sich der Schlüssel in der Schublade der Fernsehkommode befinde.