7. Hausfriedensbruch 7.1 Ein polizeiliches Verbot, die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten, lag gegen die Beschuldigte nicht vor. Die Staatsanwaltschaft klärte dies bei der Polizei ab (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 7. August 2015). Abgesehen davon schrieb der Beschwerdeführer am 22. Juni 2013 einen Brief an seinen Sohn. Der Beschwerdeführer bittet ihn darum, der Beschuldigten zu sagen, sie solle für ihn (den Beschwerdeführer) die eingeschriebene Post abholen. Weiter erteilte der Beschwerdeführer die Erlaubnis, den Autoschlüssel aus der Schublade der Fernsehkommode zu nehmen, damit die Beschuldigte sein Auto benutzen könne.