Was den Kernsachverhalt anbelangte, der für die Frage der Strafbarkeit in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Datenbeschädigung, evtl. unbefugten Datenbeschaffung wesentlich sei, habe sich trotz dieser ungeklärten Sachverhaltselemente und trotz widersprüchlicher Darstellungen der Aussagepersonen ein Tatverdacht gegen die Beschuldigte nicht in einem Mass erhärten können, welches eine Anklage an das Gericht rechtfertigen würde. Anschliessend zählte die Staatsanwaltschaft die Gründe für diese Schlussfolgerung auf.