5. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Art und Weise, wie die Besuche der Beschuldigten in der Wohnung des Beschwerdeführers zustande kamen und vonstatten gingen oder der Sachverhalt in Bezug auf die Kleider, die dem Beschwerdeführer in das Gefängnis gebracht worden sein sollen, von den befragten Personen unterschiedlich geschildert würden. Die Aussagen der Beschuldigten stünden hier zum Teil in Widerspruch mit den Aussagen der übrigen Aussagepersonen.