4 Aussagen bestätigen könne. Die vom Beschwerdeführer direkt gestellten Ergänzungsfragen beantwortete er. 4.6 Die Beschuldigte bestätigte in ihrer Einvernahme vom 28. April 2016 ihre Aussagen vom 10. September 2015. Sie habe zweimal in Begleitung des Sohnes die Wohnung des Beschwerdeführers betreten. Einmal um Kleider für den Beschwerdeführer zu holen und einmal um Kleider für den Sohn zu holen. Beim zweiten Mal habe sie einen Bankbeleg gesehen über CHF 1‘000.00 für eine gefälschte E-Mail.