Seine Mutter und sein Bruder hätten jederzeit freien Zugang zum Schlüssel gehabt. 4.4 Anlässlich der Einvernahme vom 10. September 2015 wurde die Beschuldigte mit den Aussagen ihres Sohnes konfrontiert. Sie blieb bei den gemachten Aussagen. Soweit sie sich erinnere, habe ihr Sohn den Schlüssel immer bei sich. Sie sei sich auch nicht immer bewusst gewesen, dass er den Schlüssel habe. Sie habe sich dann wegen dieses Schlüssels Sorgen gemacht und habe ihn zurückgeben wollen. Auf Frage, warum es ein Problem sei, dass ihr Sohn den Schlüssel habe, führte sie aus, sie wisse wie der Beschwerdeführer denke. Es komme ihm alles Mögliche in den Sinn.