Das zweite Mal sei sie mit ihrem Sohn in die Wohnung gegangen, um Schuhe und Kleider von ihm zu holen, welche er vergessen gehabt habe, als er nach der Verhaftung des Beschwerdeführers wieder zu ihr gezogen sei. Am Computer des Beschwerdeführers sei sie nicht gewesen. Wo das Familienbüchlein sei, könne sie im Moment nicht sagen. Den Pass habe wohl ihr