Dies sei auf Wunsch ihres Sohnes geschehen, da er nicht alleine habe gehen wollen. Es sei der Wunsch des Beschwerdeführers an seinen Sohn gewesen, dass ihm dieser Wäsche und Kleider ins Gefängnis bringe. Während der Sohn die Kleider zusammen gepackt habe, sei sie neben ihm gestanden. Danach habe sie zusammen mit dem Sohn die Wohnung verlassen. Noch am gleichen Tag hätten sie die Kleider zum Regionalgefängnis gebracht. Das zweite Mal sei sie mit ihrem Sohn in die Wohnung gegangen, um Schuhe und Kleider von ihm zu holen, welche er vergessen gehabt habe, als er nach der Verhaftung des Beschwerdeführers wieder zu ihr gezogen sei.