Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen gut, da das Teilnahme- und Fragerecht des Beschwerdeführers verletzt worden war. In der Folge fanden am 28. April 2016 erneut Einvernahmen mit der Beschuldigten und E.________ statt. Zudem wurde am 24. Januar 2017 die ehemalige Nachbarin des Beschwerdeführers als Auskunftsperson einvernommen. 4.2 Die Beschuldigte sagte aus, dass sie während der Abwesenheit des Beschwerdeführers zweimal zusammen mit dem Sohn in seiner Wohnung gewesen sei. Dies sei auf Wunsch ihres Sohnes geschehen, da er nicht alleine habe gehen wollen.