4. 4.1 Am 28. Januar 2014 wurde die Beschuldigte polizeilich einvernommen. Eine delegierte Einvernahme von E.________, dem gemeinsamen Sohn der Beschuldigten und des Beschwerdeführers, erfolgte am 13. Juli 2015. Die Beschuldigte wurde am 10. September 2015 ebenfalls delegiert einvernommen. Gestützt auf diese Aussagen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 13. November 2015 erstmals ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen gut, da das Teilnahme- und Fragerecht des Beschwerdeführers verletzt worden war.