3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, diese sei, während er in Untersuchungshaft gesessen habe, mehrmals unberechtigterweise, trotz polizeilichem Verbot, in seiner Wohnung gewesen. Sie habe ab seinem Computer unberechtigt Daten bezogen, ausgedruckt und schliesslich gelöscht. Sie habe das Familienbüchlein und den Pass des gemeinsamen Sohnes mitgenommen. Im Pass hätten sich noch Euro 200.00 befunden. Ausserdem habe sie das Kabel zu einer Harddisk entfernt.