106 StPO). Betreffend den Vorwurf des Diebstahls des Passes ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 2.4 Hinsichtlich der weiteren Tatbestände ist der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Dabei ist mit Verweis auf die Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Einstellung betreffend den Vorwurf des «Deponierens von Hausrat» nicht angefochten wurde. Dies wird in der Replik auch nicht in Abrede gestellt.