2 nicht geltend gemacht, er handle in diesem Punkt als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes. Eine solche Vertretung ist auch nicht zwingend erforderlich, da das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen, einer von einem Verfahren unmittelbar betroffenen Person um ihrer Persönlichkeit willen zusteht und demgemäss ein höchstpersönliches Recht betrifft, das grundsätzlich auch ein urteilsfähiger Minderjähriger selbständig ausüben kann (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 106 StPO).