am 24. Februar 2017 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung resp. zur Ausfällung eines Strafbefehls. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte, amtlich vertreten durch Fürsprecherin B.________, beantragte am 23. März 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 29. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.