1. Am 7. Februar 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Datenbeschädigung, ev. unbefugter Datenbeschaffung ein. Gleichentags lehnte sie die Beweisanträge des Straf- und Zivilklägers (teilweise) ab. Gegen die Einstellungsverfügung reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ am 24. Februar 2017 Beschwerde ein.