4. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, ihm stünde eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Strafverfahren als Privatkläger zu (Beschwerde, S. 2, letzter Absatz), so ist auf Art. 433 StPO hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung kommt dies nur in Betracht, wenn die Privatklägerschaft obsiegt (Abs. 1 Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Abs. 1 Bst. b). Beide Varianten scheiden in der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation aus (Einstellung respektive Nichtanhandnahme des Verfahrens; Kosten zu Lasten des Kantons; keine Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung).