b StPO rechtens ist. Dasselbe gilt für die Beschuldigte 1, auf die sich der Verdacht zwischenzeitlich richtete, nachdem bekannt wurde, dass sie die Untersuchungen durchführte und auch das Formular unterzeichnete, so dass sie als Auskunftsperson (Art. 178 Bst. d StPO) einvernommen wurde; die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO erweist sich als folgerichtig.