318 StGB noch der im erwähnten Art. 15d SVG vorgesehenen Möglichkeit der Fahreignungsabklärung, deren Anordnung nach Abs. 1 gerade das Bestehen von Zweifeln voraussetzt. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das beanstandete Formular «Ärztliche Beurteilung der Fahreignung», welches das Ergebnis der Kontrolluntersuchung des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2014 wiedergibt, kein unwahres Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB ist. Der objektive Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses ist eindeutig nicht erfüllt, womit die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO rechtens ist.