Beim Beschwerdeführer war Letzteres der Fall, so dass ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden konnte. Würde jeder negative Befund einer Zusatzabklärung sogleich einem falschen ärztlichen Zeugnis entsprechen, würden sich Ärzte, die mit den verkehrsmedizinischen Routinekontrollen von Seniorinnen und Senioren betraut sind, nicht mehr getrauen, bei gegebener Verdachtslage dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine Zusatzuntersuchung zu empfehlen. Dies entspricht weder dem Sinn und Zweck von Art. 318 StGB noch der im erwähnten Art.