Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wäre auch kein Motiv ersichtlich, dass die beiden Beschuldigten ihre Verdachtsdiagnose fern jeder medizinisch vertretbaren Grundlage frei erfunden hätten. Das Zeugnis erweist sich somit nach den vorbeschriebenen Kriterien nicht als unwahr, sondern gründete auf einer im beschränkten Rahmen der Kontrolluntersuchung möglichen Erstabklärung der Hirnleistungsfunktionen des Beschwerdeführers. Diesem Verdacht galt es gerade nachzugehen. Gestützt auf diese Verdachtsdiagnose ordnete sodann das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt gemäss Art. 15d Abs. 1 Bst. e Strassenverkehrsgesetz (SVG;