2013, N. 4 zu Art. 318 StGB mit Hinweisen). Nicht entscheidend für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist die Tatsache, dass sich die auf dem Formular geäusserte Verdachtsdiagnose in der nachfolgenden neuropsychologischen Abklärung nicht bestätigte. Rückblickend könnte man von einer «Fehlverdachtsdiagnose» sprechen, was aber nicht mit einem unwahren Zeugnis im Sinne von Art. 318 StGB gleichgesetzt werden darf. Subjektiv gewannen sowohl die Beschuldigte 1 als auch der für die Letztentscheidung beigezogene Beschuldigte 2 am fraglichen Untersuchungstag einen Eindruck des Beschwerdeführers, der bei ihnen deutliche Zweifel an seinen geistigen Fähigkeiten, sich im