Bei der Beurteilung, ob das Arztzeugnis mit der Wahrheit übereinstimmt, ist aber zu berücksichtigen, dass es auf einem Sachverhalt beruht, der oft zuerst durch den Patienten und anschliessend durch seinen Arzt interpretiert wird und somit naturgemäss eine subjektive Komponente enthält. Der Bezugspunkt für die Wahrheit ist daher nicht objektiv die Gesundheit oder Krankheit des Patienten, sondern subjektiv die diesbezügliche Ansicht (Diagnose) des Arztes. Die in einem Zeugnis niedergeschriebene Fehldiagnose erfüllt den Tatbestand nicht, soweit sie auf medizinisch vertretbaren Grundlagen beruht (BOOG, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art.