Vor dem Hintergrund, dass das Formular den offiziellen Stempel der Praxis des Beschuldigten 2 trägt und die Beschuldigte 1 darauf als weisungsgebundene Assistenzärztin nach Rücksprache und mit dem Einverständnis des Beschuldigten 2 signierte, ist fraglich, ob sich die vorstehende Schlussfolgerung zur Urheberschaft des Zeugnisses in dieser Absolutheit aufrechterhalten lässt. Mit Blick auf die sogleich folgenden Ausführungen erübrigt sich allerdings eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vertretungsverhältnis. Der objektive Tatbestand von Art. 318 StGB verlangt, dass das Zeugnis «unwahr» ist. Dies trifft zu, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des