Dies wurde sowohl von ihr als auch vom Beschuldigten 2 bestätigt und die Unterschrift auf dem Formular des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts stimmt augenfällig mit ihrer Unterschrift auf dem Protokoll ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2017 überein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 in erster Linie mit folgender Begründung ein (angefochtene Verfügung, Ziff. 2, S. 3 unten): «Tathandlung ist bei Art. 318 StGB das Ausstellen eines (unwahren) Zeugnisses. Täter kann nur sein, wer ein Zeugnis ausstellt. Da das, bezogen auf das Formular ‹Ärztliche Beurteilung der Fahreignung› vom 19.12.2014 über C._