4 bestätigt (Z. 67–71; Akten-/Telefonnotiz vom 6. Dezember 2016). Der Beschwerdeführer vermag daran mit seiner an rein optischen Gesichtspunkten festmachenden, subjektiven Altersschätzung keine ernsthaften Zweifel zu erwecken. Auch der Umstand, dass die Unterschrift von ihr stammt, steht ausser Zweifel. Dies wurde sowohl von ihr als auch vom Beschuldigten 2 bestätigt und die Unterschrift auf dem Formular des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts stimmt augenfällig mit ihrer Unterschrift auf dem Protokoll ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2017 überein.