Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschuldigten 2, welcher angab, dass die Untersuchungen von der Beschuldigten 1 durchgeführt worden seien und dass sie das Formular ausgefüllt und unterschrieben habe (Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 30. November 2016, Z. 76). Er sei für die Schlussbeurteilung konsultiert worden und habe den Gesamteindruck der Beschuldigten 1 geteilt, weshalb sie eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung empfohlen hätten (Z. 97–99). Zum damaligen Ablauf der Untersuchungen in seiner Praxis führte der Beschuldigte 2 aus (Z. 30–47): «Ja, ich habe die Untersuchung durch meine damalige Assistenzärztin durchführen lassen.